Rechtsverordnung Anpassung der IfSG-Meldepflichten
A. Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD kann die Einschätzung des BMG nachvollziehen und teilt die Sorge, dass Infektionen mit resistenten Erregern zunehmend an Bedeutung für die öffentliche Gesundheit gewinnen. Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation v. a. auf der Ebene des kommunalen und zunehmend auch des Landes-ÖGD sieht der BVÖGD jedoch den mit einer Ausweitung der IfSG-Meldepflichten verbundenen Zuwachs an Aufgaben äußerst kritisch. Schon jetzt kann das große Spektrum der Pflichtaufgaben (nicht allein) im Bereich des Infektionsschutzes mit einem reduzierten Personalbestand in vielen Gesundheitsämtern nicht mehr abgedeckt werden. Somit führt eine Ausweitung der IfSG-Meldepflichten für bestimme Krankheitserreger mit Resistenzen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, das die (Früh-) Erkennung von Häufungen flächendeckend optimiert wird und fallbezogene Maßnahmen gegen eine Ausbreitung sach- sowie zeitgerecht ergriffen werden können.
Neben diesem Umstand muss bei einer Einführung von insbesondere namentlichen Meldepflichten auch die Frage der Verantwortung berücksichtigt werden. Mit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurde der Grundgedanke der Eigenverantwortung medizinischer Einrichtungen gegenüber staatlicher Kontrolle in den Vordergrund gestellt (vgl. § 1 Abs. 2 IfSG). Dies zeigt sich in der Vorgabe einer Erfassung und Dokumentation der nosokomialen Infektionen (u.a. solche mit besonderen Resistenzeigenschaften) in Krankenhäusern und Einrichtungen des ambulanten Operierens gemäß § 23 IfSG. Gleichzeitig tragen die Leiter der entsprechenden Einrichtungen (respektive auch die von ihnen beauftragten Krankenhaus-Hygienemanagementteams) die Verantwortung für die Durchführung der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden (§ 23 Abs. 3 IfSG). Darüber hinaus verpflichtet der Gesetzgeber die betroffenen Einrichtungen zu einer Meldung bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen in § 6 Abs. 3 IfSG. Gemäß diesem Prinzip der Eigenverantwortung, 2 / 5 dem auch in den Landesgesetzen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Rechnung getragen wird, kommt den Gesundheitsämtern primär die Rolle der „infektionshygienischen Überwachung“ zu. Dieses Instrument ergänzt das System der verpflichtenden Eigenmaßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß §§ 135 und 137 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die stationäre und ambulante Versorgung im Sinne einer externen Qualitätssicherung und Prozessbegleitung. Als „Verständigungsgrundlage“ sowohl für die Erfassung und Dokumentation der nosokomialen Infektionen als auch für das entsprechende Management in den Institutionen sowie den fachlichen Dialog mit dem Gesundheitsamt dienen insbesondere die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die beim Robert Koch-Institut (RKI) eingerichtet ist. Diese hat beispielsweise 2012 Empfehlungen zum „Hygienemanagement bei Infektionen oder Besiedlungen multiresistenten gramnegativen Stäbchen“ veröffentlicht. […]