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„Die Sicherstellung der ärztlichen, besonders der hausärztlichen, Versorgung in den ländlichen Regionen unseres Landes zählt zu den wichtigsten gesundheitspolitischen Zielen der Landesregierung“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Hausärztinnen und Hausärzte sind gerade in ländlichen Regionen oftmals die erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten und decken eine große Bandbreite an medizinischem Wissen ab. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist von zentraler Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Bevölkerung, die erforderliche Krisenbewältigung und die Mitwirkung an der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung“, so die Ministerin.
Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten und sieht vor, dass ab dem Wintersemester 2020/2021 bereits bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen von vorne herein für die Fachrichtungen Allgemeinmedizin bzw. Öffentliches Gesundheitswesen vorgesehen sind. Rheinland-Pfalz nutzt damit die Möglichkeit zur Einführung einer Vorabquote von insgesamt bis zu zehn Prozent der Studienplätze pro Semester.
„Dieses Kontingent an Studienplätzen wollen wir nutzen und vorab für Bewerberinnen und Bewerber Studienplätze reservieren, die ein besonderes Interesse an entweder einer landärztlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst haben. Bei zurzeit 215 Medizinstudiumbeginnern bedeutet dies, dass insgesamt bis zu 21 Studierende pro Semester über die Landarzt- und ÖGD-Quote ein Medizinstudium beginnen können“, so Gesundheitsministerin Bätzing-Lichtenthäler. Bei der Vergabe dieser Studienplätze spielen nicht nur die Abiturnote und das Ergebnis des Studierfähigkeitstests („Medizinertests“) eine Rolle, sondern auch weitere Faktoren, die auf die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in diesen Bereichen hinweisen. Das können zum Beispiel eine einschlägige Berufsausbildung oder bestimmte praktische oder ehrenamtliche Tätigkeiten sein. „Die Vorabquoten ermöglichen so auch Bewerberinnen und Bewerbern mit gutem, aber nicht zwingend einem Spitzenabitur den Zugang zu einem Medizinstudienplatz“, so Bätzing-Lichtenthäler.
Im Gegenzug verpflichten sich Studienplatzbewerberinnen und -bewerber per Vertrag dazu, sich im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin oder Öffentliches Gesundheitswesen weiterzubilden und nach Erhalt der Facharztanerkennung eine hausärztliche Tätigkeit an einem bestimmten Ort im ländlichen Raum bzw. Gesundheitsamt eines bestimmten Landkreises in Rheinland-Pfalz aufzunehmen. Wer sich nicht an die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hält, muss mit einer Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro rechnen.