Impfpflicht im Gesundheitswesen: Bundesweit einheitliche Regeln nötig
Pressemitteilung
Berlin, 03. Februar 2022
Der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) unterstützt den verpflichtenden Tätigkeits- und einrichtungsbezogenen Impfschutz für medizinische und pflegerische Fachberufe. Dieses Vorgehen schützt Menschen, die bei einer Coronainfektion ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. In erster Linie ist dabei der Arbeitgeber in der Verantwortung, den Impfstatus der Mitarbeitenden zu erheben und auf eine Impfung beziehungsweise eine Vervollständigung des Impfstatus hinzuwirken.
Die Gesundheitsämter gehen momentan davon aus, dass im Schnitt bis zu zehn Prozent der Beschäftigten keinen eindeutigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und deshalb an das Gesundheitsamt gemeldet werden. „Das ist eine erhebliche Belastung, die die Gesundheitsämter nicht zeitnah bewältigen können – insbesondere, weil die Ämter jeden Einzelfall prüfen müssen und gegebenenfalls eine Anhörung erfolgen soll“, erläutert Dr. Johannes Nießen, erster stellvertretender Bundesvorsitzender des BVÖGD.
Der Gesetzgeber sei daher gefordert, für die Umsetzung der Impfpflicht die Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und Bewertungen zu klären und einheitlich für die Länder und Kommunen zu regeln. Dabei würde eine längere Frist zur Durchsetzung zwar nicht die Arbeitslast reduzieren, könnte aber aus Sicht des BVÖGD ein Weg sein, die Impfpflicht umzusetzen, ohne das System auf beiden Seiten – in der Pflege und im Gesundheitsamt – zu überlasten.
„Der einrichtungsbezogene Impfschutz soll besonders zur Vermeidung erneuter Infektionswellen und Beschränkungen in den Einrichtungen im kommenden Herbst beitragen. In der jetzt noch heftigen Omikronwelle müssen die Gesundheitsämter die akute Lage bewältigen und haben keine Ressourcen die vorgelegten Dokumente zeitnah zu prüfen“, so die stellvertretende Bundesvorsitzende des BVÖGD, Dr. Elke Bruns-Philipps.
Werden keinerlei Impf- oder Genesenennachweise vorgelegt, ist die Rechtslage eindeutig – dann ist eine Tätigkeit im patientennahen Bereich vorerst nicht mehr möglich. „Die sich an die Prüfungsverfahren anschließenden arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten in patientenfernen Bereichen, Freistellungen, Einstellung der Lohnfortzahlung und ggf. Kündigungen seitens des Arbeitgebers sind arbeitsrechtlich zu klären und nicht Aufgabe des Gesundheitsamtes“, so Bruns-Philipps.