Fachliche Stellungnahmen

Stellungnahme

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem Gesetz strukturelle Voraussetzungen für Gesundheitsförderung und Prävention in jedem Lebensalter und in allen Lebensbereichen zu schaffen. Grundsätzlich ist jedoch Prävention und Gesundheitsförderung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu begreifen. Da das Gesetz bei umfassenderem Ansatz und Einbindung aller Sozialversicherungsträger mehrfach scheiterte, ist das jetzige Vorgehen mit einer Finanzierung durch das GKV-System nachvollziehbar und eine Chance, Prävention und Gesundheitsförderung in ihrer Bedeutung gesetzlich zu stärken.

Das Ziel über die gesetzlich festgelegte Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention eine Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener Ungleichheiten zu erreichen ist zentral und im Rahmen von Evaluationen regelmäßig zu prüfen.

Den mehrgleisigen Ansatz, Prävention im Setting in den Lebenswelten vor Ort zu stärken, betriebliche Gesundheitsförderung vorzusehen und Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention zuzulassen, hält der BVÖGD für richtig.

Dass medizinische Beratung zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Verordnung individueller verhaltenspräventiver Maßnahmen als Leistungen des (ambulanten) medizinischen Versorgungsbere ichs vorgesehen sind, ist zu begrüßen. Leider bleibt die strukturelle Einbindung ärztlicher Leistungen durch öffentlichen Gesundheitsdienst wenig konkret. Da gerade sozial benachteiligte Menschen seltener aktive Beratung suchen, sind aufsuchende Angebote in den Lebenswelten der Betroffenen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst und den Zahngesundheitsdienst häufig die einzigen Szenarien, in denen diese gesellschaftliche Gruppe präventiv beraten werden kann.

Zum Gesetzesentwurf E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zitat aus dem PrävG: „Durch die Mitwirkung an den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen entsteht darüber hinaus auch den Ländern, den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.“ Aufgrund der in § 20f zu den Landesrahmenvereinbarungen vorgesehenen Zusammenarbeit von Öffentlichem Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen 2 öffentlichen Jugendhilfe wäre in dem voranstehend zitierten Satz auch der Öffentliche Gesundheitsdienst mit zu nennen. […]



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