Fachliche Stellungnahmen

Plenarsaal Bundestag - Foto: A. Kaunzner

Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Prävention“

Aus unserer Sicht handelt es sich bei dem vorliegenden Referentenentwurf nicht um ein umfassendes Gesetz zur Förderung der Prävention, sondern um die Neuformulierung und Ergänzung bestehender Rechtsvorschriften (§ 20ff., § 23, § 25, §26, § 65a SGB V) zur gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Inhaltliche Anmerkungen:

Zu A. Problem und Ziel

Durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der GKV-Leistungen zur Primärprävention und zur Früherkennung – in der vorgeschlagenen Form – werden die Entwicklung und der Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltensweisen nur partiell und in unzureichender Weise gestärkt. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Entstehung und Veränderung von Gesundheitsverhalten belegen seit mehr als zwei Jahrzehnten, dass gesundheitsförderliches Verhalten von vielen kognitiven, emotionalen und sozialen Faktoren sowie Umweltbedingungen abhängt.

Zu B. Lösung

Die Lösung etwa sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen im Wesentlichen in der „Förderung der Verantwortung der Menschen, der Selbstverwaltung und der Unternehmen“ zu sehen, halten wir für fragwürdig. Gesundheit aufrecht zu erhalten und zu stärken, das Fortschreiten chronisch-degenerativer Erkrankungen einzudämmen und ein gesundes, selbstbestimmtes und erfülltes Älterwerden erreicht man nicht dadurch, dass in erster Linie an die Eigenverantwortlichkeit appelliert wird.

Die soziale Schere, die gemessen am Einkommen zu einem Unterschied von bis zu 10 Jahren in der Lebenserwartung zwischen dem Fünftel der deutschen Bevölkerung mit dem niedrigsten und dem Fünftel der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen führt, lässt sich nur durch gesamtgesellschaftliche Veränderungen beeinflussen. Inwieweit die Stärkung der Verantwortung der Selbstverwaltung, hier wohl in erster Linie des Spitzenverbandes Bund, und die Stärkung der Verantwortung der Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen nennenswerten Beitrag leisten sollen, bleibt offen.

2. Zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Zu § 20 Primäre Prävention

Zu (1) Eine systematische Evaluation der GKV-Leistungen zur Verminderung sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen steht bisher aus. Eine konkrete Verminderung sozial bedingter ungleicher Gesundheitschancen kann für die letzten Jahre nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ein Wachsen der Kluft zu konstatieren. Die GKV-Leistungen zur Primärprävention müssen zwingend extern wissenschaftlich in regelmäßigen Abständen nach objektiven Kriterien unter Verwendung bereits etablierter Instrumente evaluiert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Paragraph fortgeschrieben und die Zuständigkeit in unveränderter Weise bei der GKV verbleibt, obwohl weder die Qualitätssicherung systematisch erfolgt ist noch eine wissenschaftliche Evaluation unter Berücksichtigung der anvisierten Ziele geplant ist. […]



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