Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
A. Allgemeine Anmerkungen
Der BVÖGD kann die Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nachvollziehen und teilt die Sorge, dass Infektionen mit resistenten Erregern zunehmend an Bedeutung für die öffentliche Gesundheit gewinnen. Allerdings warnt der BVÖGD davor, das Instrument der Meldepflicht zu überstrapazieren und den mit einer Meldepflicht erzielbaren Erkenntnisgewinn zu überschätzen. Entscheidend für den Wert einer Ausweitung von Meldepflichten ist, ob die Erkenntnisse zur Epidemiologie wirklich aussagekräftig sind und ob damit konkrete Maßnahmen zur besseren Kontrolle und Eindämmung verbunden sind. In diesem Zusammenhang muss erneut darauf hingewiesen werden (vgl. auch unsere Stellungnahme vom 13. August 2013 zu einer vergleichbaren Initiative des BMG), dass das Auftreten von Krankheiten mit (multi-) resistenten Erregern und die entsprechende Diagnostik überwiegend im Krankenhausbereich registriert bzw. veranlasst wird. Für die Verhütung von nosokomialen Infektionen und der Weiterverbreitung von resistenten Erregern ist somit gemäß Infektionsschutzgesetz (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 23 Abs. 3 IfSG) die jeweilige medizinische Einrichtung eigenverantwortlich zuständig. Dem ÖGD kommt hier im Rahmen seiner infektionshygienischen Überwachung die Aufgabe einer externen Qualitätssicherung und beratenden Prozessbegleitung zu. Eine weitere Ausweitung von Meldepflichten (s. Abschnitt B für die Bewertung der einzelnen Erreger) würde zu einer unvermeidlichen Vermischung der vom IfSG vorgesehenen Aufteilung von Verantwortlichkeiten führen, ohne dass dadurch eine zeitnahe und effektive Kontrollmöglichkeit verbunden ist.
Der BVÖGD wiederholt auch seinen dringenden Appel vom August 2013, dass bei einer Ausweitung der meldepflichtigen Krankheiten und Erreger die angespannte Personalsituation v. a. auf der Ebene des kommunalen und zunehmend auch des Landes-ÖGD zu berücksichtigen ist. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat diesem bedauerlichen 2 / 11 Umstand in verschiedenen Beschlüssen (zuletzt in TOP 7.7. der 87. GMK) Rechnung getragen. Eine Ausweitung der Meldepflicht durch eine Anpassung des IfSG als Bundesgesetz auf dem Verordnungsweg führt lediglich zu einem Aufgabenzuwachs, ohne dass damit eine notwendige Kompensation der erforderlichen Mehrarbeit verbunden ist. Der BVÖGD respektiert in diesem Zusammenhang den vom BMG kalkulierten Erfüllungsaufwand, hält ihn aber für deutlich unterschätzt (s. Abschnitt E dieser Stellungnahme). Er bedauert außerdem, dass sein Vorschlag, die Ausweitung von IfSG-Meldepflichten mit einer Reduktion für bereits bestehende Meldepflichttatbestände zu kombinieren, bislang keine Umsetzung erfahren hat. […]