Stellungnahme des BVÖGD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Stellungnahme vom 22. August 2022
Stellungnahme als PDF
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme des BVÖGD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit der Vierten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung.
Zu den geplanten Änderungen äußern wir uns wie folgt:
Zu den geplanten Änderungen in § 7:
1. Die Aufnahme des RKI als zweiten Adressaten für die von den zuständigen Stellen des ÖGD entgegengenommenen Daten der Teststellenbetreiber wird als unproblematisch eingeschätzt, so lange sich dadurch Art und Umfang und Format der Daten nicht ändert.
Zu den geplanten Änderungen in § 7a:
1. Zu den geplanten Ergänzungen nach Abs. 1 Satz 3:
Die Reduktion des Prüfauftrags an die Kassenärztlichen Vereinigungen wird nicht befürwortet. Da die KVen diese Prüfungen bisher durchgeführt und deshalb die Kompetenz aufgebaut haben, ist nicht nachvollziehbar, dass diese Aufgabe ohne Planung und Finanzierung einer Ressourcenzusetzung jetzt zum ÖGD übergehen soll. Hierzu sieht sich der ÖGD nicht in der Lage.
Unverständlich ist darüber hinaus, wieso damit keine Reduktion des
Vewaltungskostenersatzes für die Kassenärztlichen Vereinigungen einhergeht (für § 8 sind
keine Veränderungen geplant).
2. Zum geplanten neuen Abs. 1a:
Die Benennung einer zentralen Stelle zur statistischen Analyse und Bewertung der im Rahmen der Abrechnung der Testungen nach § 4a TestV übermittelten Daten wird begrüßt.
3. Zum geplanten neuen Abs. 1b:
Im Referentenentwurf ist zu lesen, dass „die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ – das werden in der Regel die kommunalen Gesundheitsämter sein – zukünftig auch für die vertiefte Überprüfung von Auffälligkeiten bzw.
Abrechnungsunregelmäßigkeiten bei den Teststellen zuständig zu sein sollen.
Zwar fällt die Überwachung der Einhaltung hygienischer und medizinischer Standards in die Zuständigkeit der Gesundheitsämter. Private Teststellen auf wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren liegt hingegen nicht in der Kompetenz der Gesundheitsämter und kann nicht regelhaft Aufgabe des ÖGD ohne Ermessensspielraum werden. Die erforderliche wirtschaftliche Prüfungskompetenz ist weder quantitativ noch qualitativ vorhanden. Der ÖGD verfügt über keinerlei Erfahrung in der Durchführung und
Überprüfung von Leistungsabrechnungen wie die KVen. Notwendig wäre hier eine Kooperation zwischen den regionalen KV, der lokalen Staatsanwaltschaft und dem lokalen Gesundheitsamt, um den Abrechnungsbetrug gemeinsam zu bearbeiten.
Darüber hinaus entsteht durch diese neu angedachte Aufgabe ein Personalmehrbedarf im ÖGD. Dieser ist bei der Übertragung der neuen Aufgabe nicht bedacht worden. Die unerwünschte Folge dieser neuen Konstruktion wäre, dass die Wahrnehmung von Aufgaben durch die kommunalen Gesundheitsämter noch stärker als bisher eingeschränkt werden müsste und auch die Wahrnehmung gesetzlicher Pflichtaufgaben nicht mehr ausreichend gewährleistet werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Dr. Johannes Nießen