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Plenarsaal Bundestag - Foto: A. Kaunzner

Aktuelle Stellungnahme zum Prostituiertenschutzgesetz

Stellungnahme des Fachausschusses Infektionsschutz zum Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)

Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 7. Juli 2016 vom Bundestag verabschiedet worden.
Ein Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Für Prostituierte sind eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vorgesehen; diese sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte wurde nicht eingeführt.

Die administrative Umsetzung des Gesetzes ist noch nicht abschließend geregelt. Das Inkrafttreten ist zum 1. Juli 2017 geplant. Die Bundesregierung hat auf eine schriftliche Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom 25. Juli 2016 noch einmal hingewiesen, dass die Ausführung des Gesetzes und die Vollzugsverantwortlichkeit die Aufgabe der Länder sei. Das Gesetz lässt damit offen, welche Behörde für die gesundheitliche Beratung zuständig sein soll.

Nachdem die gesundheitliche Beratung entgegen zahlreicher Stimmen im verabschiedeten Gesetz beibehalten wurde, gilt es nun, sich dieser Herausforderung zu stellen. Der Fachausschuss Infektionsschutz des BVÖGD hält es für entscheidend, dass diese gesundheitliche Beratung hoch qualifiziert ausgeführt wird. Daher empfiehlt der Fachausschuss, dass die in den Kreisen und kreisfreien Städten für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden diese Aufgabe übernehmen sollten. Somit bestünde zukünftig die Chance, alle angemeldeten Personen zu beraten.

Die Pflichtberatung nach § 10 ProstSchG kann, wie bereits in der Stellungnahme vom 26. März 2016 dargestellt, einen Konflikt zum anonymen Beratungs- und Untersuchungsangebot nach § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG) darstellen.

Damit die anonymen Angebote nach § 19 IfSG nicht gefährdet werden, hält der Fachausschuss eine räumliche und zeitliche Entkoppelung zwischen den anonymen Beratungs- und Untersuchungsangeboten und der gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG für erforderlich.
Der zur Umsetzung des ProstSchG erforderliche Erfüllungsaufwand wird im Entwurf unterschätzt. Eine Anpassung an die realen Erfordernisse ist notwendig.

Quellen:
Prostituiertenschutzgesetz vom 7. Juli 2016
(Drucksache 18/9036, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/090/1809036.pdf).
Der aktuelle Gesetzestext ist unter dem folgenden Link einsehbar:
Drucksache 18/8556 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/085/1808556.pdf



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